Dabei ist erforderlich, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüllund kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 Erw. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018, Erw. 2.1). Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289, Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Der Umfang bzw. die Dauer mittels Auflage angeordneter Massnahmen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden (BGE 129 II 82, Erw.