II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Oktober 2022 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2023 bestätigte Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer mindestens zweijährigen Alkoholabstinenz sowie einer mindestens monatlichen suchtspezifischen Beratung. Angefochten wird vom Beschwerdeführer lediglich die Auflage der suchtspezifischen Beratung. Die Auflage der Alkoholabstinenz akzeptiert er hingegen und erklärt sich ausdrücklich bereit, auch weiterhin den entsprechenden Nachweis zu erbringen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). -8-