4. Ist die Erteilung oder der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da Auflagen eine Einschränkung der (Wieder-)Erteilung darstellen und bei deren Nichtbefolgung der Entzug des Führerausweises droht, können auch Auflagen auf deren Angemessenheit hin überprüft werden.