3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf die (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vor und nach Ostern; § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des DVI vom 28. Februar 2023 einzutreten ist.