Noch gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer beantragt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. September 2022 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 [Vorakten, act. 575]). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesslich gegen Dispositiv-Ziffer 2 bis 5 richtet, zumal sich in der Begründung der Beschwerde auch keine Ausführungen betreffend Dispositiv-Ziffer 1 finden.