2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Mai 2023 die Aufhebung des Entscheids des DVI vom 28. Februar 2023 (in seiner Gesamtheit). Noch gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer beantragt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. September 2022 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 [Vorakten, act.