3. Das Strassenverkehrsamt überwies am 15. Juni 2023 aufforderungsgemäss die Akten und den Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen, verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: