4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.− sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 195.60, zusammen Fr. 1'195.60 zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -6- C. 1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 liess A._____ gegen den ihm am 5. April 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: