3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Am 28. Februar 2023 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde vom 29. September 2022 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. September 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 7. November 2022 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Oktober 2022 wird abgewiesen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.