Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.186 / SW / ev (DVIRD.22.142) Art. 145 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Christian von Wartburg, Advokat, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 28. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 21. März 1998. Ihm gegenüber wurden bisher die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen: 25.03.1999 Verwarnung (Geschwindigkeit) 16.12.1999 Verwarnung (Geschwindigkeit) 08.12.2000 vorsorglicher Sicherungsentzug mit Wirkung ab sofort (Krankheit/Gebrechen, Charakter) 26.04.2002 Wiedererteilung des Führerausweises 29.03.2007 Entzug, 14 Monate (schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [mindestens 1.54 g/kg], ungenügendes Rechtsfahren, Verursachen einer Streifkollision; Entzugsablauf 10.05.2008) 28.02.2008 vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises mit Wir- kung ab 11.03.2008 unter Auflage (Besuch bfu-Kurs) 28.02.2011 Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung (Charakter) 21.04.2011 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Charakter) 06.06.2012 Verwarnung und Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflage einer Alkoholabstinenz (leichte Widerhand- lung: Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zu- stand [Atem-Alkoholprobe 0.62 g/kg]) 21.02.2020 Weiterbelassung des Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (Alkohol) 12.06.2020 Entzug auf unbestimmte Zeit ab sofort; Wiedererteilung wurde abhängig gemacht von Einhaltung und Nachweis einer Alkoholabstinenzauflage verteilt auf 12 Monate und einer positiven verkehrsmedizinischen Begutachtung. 2. Mit Verfügung vom 1. September 2022 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die folgende Anordnung: 1. Der Führerausweis wird per sofort wieder erteilt unter folgenden neuen Auflagen  Einhaltung einer Alkoholabstinenz  Nachweis der Alkoholabstinenz -3- o mittels mindestens 2 Kopfhaaranalysen auf Ethylglucu- ronid verteilt auf 12 Monate (Die Haarentnahmen haben bis spätestens 01.03.2023 und 01.09.2023 durchgeführt zu werden) […]  Die Auflage wird mit dem Code 101 im Führerausweis einge- tragen.  Mindestens monatliche suchtspezifische Beratung bei einer Fach- person für Suchtfragen (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psy- chiater oder Psychologe) Die Aufhebung dieser Auflage erfolgt frühestens nach zwei Jahren auf aus- drücklichen Antrag der behandelnden Fachperson. Die Kosten der Auflagenkontrolle gehen zu Lasten des Betroffenen und sind von ihm direkt zu bezahlen. […] 3. Der Betroffene ist verpflichtet, dem Strassenverkehrsamt spätestens 20 Tage nach Erhalt dieser Verfügung die ausgewählte Suchtberatungs- stelle mitzuteilen. 4. Der Betroffene ist verantwortlich dafür, dass die Suchtberatung ordnungs- gemäss durchgeführt und dem Strassenverkehrsamt unaufgefordert alle sechs Monate ein Verlaufsbericht eingereicht wird. Den ersten Verlaufsbe- richt erwartet das Strassenverkehrsamt per 01.03.2023. 5. Werden die Auflagen nicht eingehalten, so hat dies den Entzug des Führer- ausweises zur Folge. […] 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Auflagen wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus, der Führerausweis könne aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Mai 2022 zwar wieder erteilt werden, neben der geforderten Alko- holabstinenz benötige A._____ aber weiterhin therapeutische Unterstützung zur Stabilisierung der bisher erreichten Verhaltensänderung in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol. 3. Mit Schreiben vom 16. September bzw. 21. September 2022 beantragte A._____ beim Strassenverkehrsamt Akteneinsicht und nahm zur Verfügung vom 1. September 2022 Stellung. Mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2022 liess er zudem beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2022 erheben. -4- 4. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 ersetzte das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 1. September 2022 insbesondere gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) wie folgt: 1. Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 1. September 2022. 2. Der Führerausweis wird rückwirkend per 2. September 2022 wieder erteilt unter folgenden neuen Auflagen  Einhaltung einer Alkoholabstinenz  Nachweis der Alkoholabstinenz o mittels mindestens 2 Kopfhaaranalysen auf Ethyl- glucuronid verteilt auf 12 Monate (Die Haarentnahmen haben bis spätestens 12.04.2023 und 12.10.2023 durch- geführt zu werden) […]  Die Auflage ist bereits mit dem Code 101 im Führerausweis ein- getragen.  Mindestens monatliche suchtspezifische Beratung bei einer Fach- person für Suchtfragen (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psy- chiater oder Psychologe) Die Aufhebung dieser Auflage erfolgt frühestens nach zwei Jahren auf aus- drücklichen Antrag der behandelnden Fachperson. Die Kosten der Auflagenkontrolle gehen zu Lasten des Betroffenen und sind von ihm direkt zu bezahlen. […] 4. Der Betroffene ist verpflichtet, dem Strassenverkehrsamt spätestens 20 Tage nach Erhalt dieser Verfügung die ausgewählte Suchtberatungs- stelle mitzuteilen. 5. Der Betroffene ist verantwortlich dafür, dass die Suchtberatung ordnungs- gemäss durchgeführt und dem Strassenverkehrsamt unaufgefordert alle sechs Monate ein Verlaufsbericht eingereicht wird. Den ersten Verlaufsbe- richt erwartet das Strassenverkehrsamt per 12.04.2023. 6. Werden die Auflagen nicht eingehalten, so hat dies den Entzug des Füh- rerausweises zur Folge. […] -5- 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Auflagen wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Oktober 2022 liess A._____ am 7. November 2022 beim DVI Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Oktober 2022 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit sofortiger Wirkung ohne die Auflage der Absolvierung einer monatlichen Suchtberatung bei einer Fachperson für Suchtfragen wieder zu erteilen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine ange- messene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Am 28. Februar 2023 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde vom 29. September 2022 gegen die Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 1. September 2022 wird als gegenstandslos abge- schrieben. 2. Die Beschwerde vom 7. November 2022 gegen die Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 12. Oktober 2022 wird abgewiesen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.− sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 195.60, zusammen Fr. 1'195.60 zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -6- C. 1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 liess A._____ gegen den ihm am 5. April 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 28. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Auflage einer monatlichen suchtspezifischen Beratung aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren und für die verwaltungsinterne Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Das DVI verwies mit Eingabe vom 8. Juni 2023 auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde un- ter Kostenfolge. 3. Das Strassenverkehrsamt überwies am 15. Juni 2023 aufforderungsge- mäss die Akten und den Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszu- lassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen, verzichtete auf eine Stel- lungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -7- 2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwer- de vom 16. Mai 2023 die Aufhebung des Entscheids des DVI vom 28. Feb- ruar 2023 (in seiner Gesamtheit). Noch gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer beantragt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. September 2022 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (siehe Schreiben des Beschwer- deführers vom 13. Dezember 2022 [Vorakten, act. 575]). Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass sich die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ausschliesslich gegen Dispositiv-Ziffer 2 bis 5 richtet, zumal sich in der Begründung der Beschwerde auch keine Ausführungen betreffend Dispositiv-Ziffer 1 finden. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, so dass auf die (unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands vor und nach Ostern; § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]) frist- und formgerecht erhobene Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des DVI vom 28. Februar 2023 einzutreten ist. 4. Ist die Erteilung oder der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Be- fugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessens- kontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da Auflagen eine Ein- schränkung der (Wieder-)Erteilung darstellen und bei deren Nichtbefolgung der Entzug des Führerausweises droht, können auch Auflagen auf deren Angemessenheit hin überprüft werden. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Oktober 2022 angeordnete und mit Ent- scheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2023 bestätigte Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer mindestens zweijährigen Al- koholabstinenz sowie einer mindestens monatlichen suchtspezifischen Beratung. Angefochten wird vom Beschwerdeführer lediglich die Auflage der suchtspezifischen Beratung. Die Auflage der Alkoholabstinenz akzep- tiert er hingegen und erklärt sich ausdrücklich bereit, auch weiterhin den entsprechenden Nachweis zu erbringen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). -8- Zu prüfen ist damit, ob die Auflage der (mindestens) monatlichen suchtspe- zifischen Beratung sachlich geboten ist und verhältnismässig erscheint. 2. 2.1. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetz- lichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein Sicherungsentzug auf unbestim- mte Zeit erfolgt insbesondere, wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche seine Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der ge- stützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf un- bestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperr- frist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rah- men der Verhältnismässigkeit stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Dies ist nicht nur bei der Aus- weiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, insbe- sondere auch anlässlich einer Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug. Dabei ist erforderlich, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 Erw. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018, Erw. 2.1). Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289, Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Der Umfang bzw. die Dauer mit- tels Auflage angeordneter Massnahmen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbe- hörden (BGE 129 II 82, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Bei der Wiedererteilung des Führerausweises ist eine Auflage angebracht, wenn gewisse Unsicherheiten bezüglich des Nachweises bestehen, ob die Fahreignung vollständig gegeben ist. In Frage kommen dabei etwa Auf- lagen, um einer Suchtgefährdung zu begegnen, namentlich die Pflicht zur Einhaltung einer kontrollierten Alkohol- oder Drogenabstinenz (BERNHARD RÜTSCHE, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], Basel 2014, N. 27 zu Art. 16 SVG). Beim Entscheid über die Erforderlich- keit von Auflagen sind die Sicherheitserfordernisse des Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso die Fortschritte, die der Betroffene bisher, also in der Zeit des (vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gemacht hat (RENÉ -9- SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224). Da die grundsätzliche Zulässigkeit von Auflagen bei der Wiedererteilung des Führerausweises nicht bestritten wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es stellt sich aber die Frage, ob beim Beschwerde- führer eine verkehrsrelevante Sucht bzw. Suchtgefährdung vorliegt, welche die angeordnete Auflage einer suchtspezifischen Beratung rechtfertigt. 2.2. Eine Trunksucht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die betreffende Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird, und sie diese Neigung zum übermässi- gen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen wer- den, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Stras- senverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenver- kehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss sucht- gefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vor- liegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2022 vom 18. April 2023, Erw. 4.3). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmiss- brauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, welcher die Anordnung von Auflagen generell rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Betroffener grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (BGE 131 II 248, Erw. 6.3). 3. 3.1. In der Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde die Wiedererteilung des Führerausweises neben der Einhaltung einer Alkoholabstinenz an die Auf- lage einer mindestens monatlichen suchtspezifischen Beratung bei einer Fachperson für Suchtfragen geknüpft. Diese Auflage stützt sich auf das verkehrsmedizinische Gutachten von dipl. med. D._____, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, E._____, vom 15. Mai 2022 (nachfolgend: Gutachten), welches von der Vorinstanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung der Auflage zur suchtspezifischen Beratung qualifiziert wurde. - 10 - 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die gefor- derte Alkoholabstinenz problemlos absolviert und der Alkohol habe mittler- weile keinen Platz mehr in seinem Leben. Die Laborwerte anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung im Mai 2022 hätten gezeigt, dass er keinen chronischen Alkoholüberkonsum betreibe. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der Gutachter trotzdem zum Schluss komme, ein Alko- holüberkonsum könne nicht ausgeschlossen werden. Die Auflagen würden sich alleine auf den persönlichen – und unzutreffenden – Eindruck des Gut- achters stützen, wonach der Beschwerdeführer den früheren Alkoholkon- sum bagatellisiere und falsch reflektiere (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Eine Begründung dieser Schlussfolgerung fehle. Der Beschwerde- führer habe den Nachweis seiner Alkoholabstinenz erbracht und sei auch weiterhin bereit, diesen wie angeordnet zu erbringen. Die angeordnete suchtspezifische Beratung hingegen sei weder notwendig, geeignet noch erforderlich. Dies bestätige auch der Suchtberater, welcher dem Be- schwerdeführer das Erreichen einer Abstinenzstabilität attestiert habe. Sein Hausarzt könne dies ebenfalls bestätigen. Die Weiterführung der Auf- lage einer suchtspezifischen Beratung sei deshalb nicht verhältnismässig (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). 3.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswür- digung. In Fachfragen darf das Gericht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beant- wortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbrin- gen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach- terlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 145 II 70, Erw. 5.5; 133 II 384, Erw. 4.2.3; 132 II 257, Erw. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der begutachtenden Person begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Schlüssig ist ein Gutachten, wenn es in seiner Plausibilität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Überprüf- barkeit und Widerspruchsfreiheit überzeugt (vgl. MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten der Fahreignung, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 90). - 11 - 3.4. Das Gutachten vom 15. Mai 2022 basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, der Anamnese und den Befunden der verkehrs- medizinischen Untersuchung vom 12. Mai 2022 sowie dem Ergebnis der Laboruntersuchung (Urin- und Blutanalysen). Im Rahmen der gutachter- lichen Beurteilung führte der Experte unter anderem aus, es liege beim Be- schwerdeführer ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor. Die Vorfälle vom 28. Oktober 2000, 17. Dezember 2006, 20. Januar 2011 und 9. Juni 2018 hätten gezeigt, dass er den Konsum von Alkohol und das Führen eines Motorfahrzeugs nicht zuverlässig voneinander trennen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sodann auch dieses Mal (wie bereits anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 5. Juni 2020) den Eindruck vermitteln, dass er seinen früheren Alkoholkonsum bagatellisierend darstelle oder falsch reflektiere. Dies zeige sich insbeson- dere durch den Umstand, dass er in Bezug auf den geltend gemachten Beginn bzw. Zeitraum seiner Alkoholabstinenz zunächst einen falschen Zeitpunkt genannt habe. Entgegen seinen Angaben habe eine Kehrtwende im Umgang mit Alkohol nicht nach dem unter Alkoholeinfluss (Atemalkohol- konzentration 0.28 mg/l bei Auflage "Alkohol-Fahrabstinenz") erfolgten Verkehrsunfall vom tt.mm.2018 begonnen, sondern erst einige Wochen vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 20. Mai 2020 (vgl. Gut- achten, S. 10 und 14 [Vorakten, act. 483, 489). Es müsse aus gut- achterlicher Sicht offen bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zur Alkoholthematik generell durch den Effekt "sozialer Erwünschtheit" stark verzerrt seien. Im Vorfeld der aktuellen Begutachtung sei es dem Be- schwerdeführer unzweifelhaft gelungen, eine mindestens zwölfmonatige Alkoholabstinenz nachzuweisen. Es könne ihm deshalb zumindest eine zwischenzeitliche längerfristige Verhaltensänderung zugutegehalten wer- den. Zur weiteren Stabilisierung solle der Beschwerdeführer zwingend in Form von regelmässigen suchttherapeutischen Gesprächen Unterstützung durch eine Fachperson für Suchtfragen erhalten. Mittels einer längerfristi- gen Alkoholabstinenzauflage solle zudem die Ernsthaftigkeit der vom Be- schwerdeführer versicherten Absicht einer zukünftigen Alkoholabstinenz überprüft werden (vgl. Gutachten, S. 14 f. [Vorakten, act. 484 f.]). 3.5. 3.5.1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass gutachterliche Schlussfol- gerungen argumentativ begründet werden müssen. Die für und gegen eine bestimmte Schlussfolgerung sprechenden Argumente sind aufzuführen und die Gründe für eine vorgenommene Gewichtung zu nennen (vgl. DÄHLER, a.a.O., S. 87). Aus den Ausführungen im Gutachten ergibt sich, dass der Gutachter sämtliche ihm bekannten Umstände berücksichtigt und die Aussagen des Beschwerdeführers in deren Lichte beurteilt hat. Der Ex- perte hob hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beginn seiner Alkoholabstinenz von den Akten und dem Ergebnis der - 12 - verkehrsmedizinischen Untersuchung am 20. Mai 2020 erheblich ab- wichen. Auch bezüglich der Angaben zu seinen früheren Trinkgewohnhei- ten hätten sich teilweise Inkongruenzen zur Aktenlage ergeben. Dem Gut- achten lässt sich weiter entnehmen, dass diese Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den aktenkundigen Verhältnis- sen zum gutachterlichen Schluss geführt hätten, der Beschwerdeführer be- nötige in Bezug auf seinen Alkoholkonsum suchtspezifische Unterstützung. Diese fachmedizinische Einschätzung stellt entgegen der in der Beschwer- deschrift geäusserten Auffassung (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4) keinen bloss "subjektiven Eindruck" des Gutachters dar; vielmehr ver- mögen dessen Ausführungen ohne Weiteres zu überzeugen und sind in sich schlüssig. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die verkehrs- medizinische Begutachtung am 20. Mai 2020 im Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zur selben Erkenntnis geführt hatte (siehe vorne Erw. 3.4). Bereits dannzumal habe der Beschwerdeführer zu einer Baga- tellisierung bzw. Fehleinschätzung der konsumierten Alkoholmengen ge- neigt (vgl. Gutachten, S. 12 f. [Vorakten, act. 486 f.]; verkehrsmedizini- sches Gutachten vom 5. Juni 2020, S. 8 [Vorakten, act. 304]). Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit immerhin vier verkehrsrelevanten Ereignissen unter Alkoholeinfluss sowie dessen dies- bezüglicher Bagatellisierungstendenz ist die (dringende) Empfehlung des Gutachters betreffend monatliche suchttherapeutische Gespräche zur Sta- bilisierung der Alkoholabstinenz nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die entsprechend angeordnete Auflage erweist sich vor diesem Hinter- grund auch als verhältnismässig. 3.5.2. Zu prüfen ist weiter, ob die im vorliegenden Fall angeordnete mindestens zweijährige Dauer der monatlichen suchtspezifischen Beratung angemes- sen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die dauerhafte und erfolgreiche Überwindung einer Sucht einer Behandlung und Kontrolle von vier bis fünf Jahren bedarf. Die begleitende Suchtthera- pie hat während mindestens zwei Jahren zu erfolgen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.3; 1C_342/2009 vom 23. März 2010, Erw. 2.4; 6A.77/2004 vom 1. März 2005, Erw. 2.1 und 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006, Erw. 2.1; vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE/ DENISE W EBER, in: BSK SVG, N. 30 f. zu Art. 17 SVG). In Anbetracht dieser Rechtsprechung und der langjährigen Alkoholproble- matik des Beschwerdeführers ist die gestützt auf ein fachmedizinisches Gutachten angeordnete Auflage der mindestens zweijährigen suchtspezifi- - 13 - schen Beratung und Begleitung im Interesse der Verkehrssicherheit ge- rechtfertigt und verhältnismässig. Es ist keine mildere Massnahme ersicht- lich, mit welcher die vom Beschwerdeführer seit über 12 Monaten offenbar erreichte Abstinenz gefestigt und kontrolliert werden könnte. Wie die Vor- instanz zu Recht ausführt, ist die monatliche suchtspezifische Beratung zur Kontrolle des Trinkverhaltens, welche auch im Gutachten dringend empfohlen wurde, nicht zu beanstanden. Somit ist die Auflage auch in zeit- licher Hinsicht verhältnismässig. 3.5.3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, vom Suchtberater sei die bereits erreichte Abstinenzstabilität klar bestätigt worden; die Auflage der monat- lichen suchtspezifischen Beratung könne problemlos aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4; Eingabe vom 24. August 2023). Der Suchtberater führte in seinem Schreiben an das Strassenverkehrsamt vom 27. März 2023 unter anderem aus, der bisherige Verlauf sei positiv einzuschätzen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer stabilen psychosozialen und gesundheitlichen Situation, was für die kurz- bis mittel- fristige Prognose ebenfalls günstig sei. Da es seit Beratungsbeginn keine Situation gegeben habe, in der eine Konsumambivalenz aufgetreten wäre, die Aufschluss geben würde, wie der Beschwerdeführer darauf reagieren könne, sei eine langfristige prognostische Einschätzung nur begrenzt mög- lich. Aktuell sei festzuhalten, dass die Indikation für die Fortführung einer Suchtberatung aufgrund der Stabilität des Abstinenzverhaltens nicht mehr gegeben sei (Beschwerdebeilage 2). Im Schreiben vom 22. August 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Suchtberater Fol- gendes an: Da es seit Beratungsbeginn keinen Konsumvorfall und keine Situation gegeben habe, in denen eine Konsumambivalenz aufgetreten wäre, sei sein Auftrag zurzeit unklar und er wisse nicht, welche Themen er im Rahmen seines Auftrags noch weiter mit dem Beschwerdeführer be- sprechen solle (Beilage zur Eingabe vom 24. August 2023). Wie zuvor ausgeführt, ist gestützt auf das beweiskräftige fachmedizinische Gutachten vom 15. Mai 2022 von der zwingenden Notwendigkeit regel- mässiger suchttherapeutischer Gespräche auszugehen. Der Gutachter wies explizit darauf hin, es würden regelmässige, wenigstens einmal pro Monat durchzuführende Sitzungen mit einer Fachperson für Suchtfragen vorausgesetzt; bei gutem Verlauf sei von einer Auflagengesamtdauer von zwei Jahren auszugehen (Vorakten, act. 484). Der Beschwerdeführer mel- dete sich im Herbst 2022, mehrere Monate nach erfolgter Begutachtung, bei einem durch ihn selbst gewählten Suchtberater an (Vorakten, act. 599- 606; 608). Bereits im März 2023 hielt der Suchtberater keine weitere Therapie mehr für indiziert. Im verkehrsmedizinischen Kurzbericht zur Auf- lagenkontrolle vom 4. Mai 2023 hielt der Experte […] demgegenüber fest, - 14 - die Auflagen blieben unverändert; insbesondere seien (weiterhin) regel- mässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen erforderlich (Vorakten, act. 614). Somit ändern die Schreiben des aktuellen Sucht- beraters nichts an der fachkundig festgehaltenen Notwendigkeit der Fort- setzung therapeutischer Gespräche bei einer hierfür geeigneten Fach- person. Angesichts der Rückmeldung des derzeitigen Suchtberaters und dessen fehlendem Verständnis in Bezug auf die Fortführung der Ge- spräche mit dem Beschwerdeführer, ist allerdings ein Wechsel der Sucht- beratungsstelle (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psy- chologe [Vorakten, act. 484]) in Erwägung zu ziehen. Die Wahl der Sucht- beratungsstelle bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. 3.6. Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass das Gutachten vom 15. Mai 2022 schlüssig ist und unter Berücksichtigung der persönlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers erstellt wurde. Gemäss Auflagenkontrolle vom 4. Mai 2023 hat die Auflage aus fachmedizinischer Sicht unverändert Bestand. Es besteht folglich kein Anlass, eine Ergänzung des Beweis- verfahrens vorzunehmen und Erkundigungen beim Hausarzt des Be- schwerdeführers einzuholen. Aussagen des Hausarztes zu ehemaligen Labor- und Blutuntersuchungen vermöchten denn auch keine weitergehen- den Erkenntnisse in Bezug auf die laufende bzw. zukünftige Kontrolle und Stabilisierung der Alkoholabstinenz zu vermitteln. In antizipierter Beweis- würdigung ist deshalb auf die Abnahme weiterer Beweismittel zu verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). 3.7. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei ihm für das verwaltungs- interne Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu- zusprechen (Antrag 2). Die Vorinstanz hat korrekterweise davon abge- sehen, dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung auszurichten (angefochtener Entscheid, Erw. 5). Allerdings ist das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 geäus- serte Unverständnis betreffend das erstinstanzliche Verfahren (Vorakten, act. 573 ff.) nachvollziehbar: Das Strassenverkehrsamt gab dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellung- nahme (Vorakten, act. 499), wovon dieser mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Gebrauch machte (Vorakten, act. 504 ff.). Im Schreiben vom 21. Juli 2022 ging das Strassenverkehrsamt auf diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme ein und wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen (Vorakten, act. 507). Hernach erging die Verfügung vom 1. September 2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung; zusätzlich wurde auf das rechtliche Gehör und Art. 23 Abs. 1 SVG hingewiesen (Vorakten, act. 513 ff., vgl. die - 15 - Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. August 2022, 16. und 21. September 2022 [Vorakten, act. 511, 518 ff.]). Am 12. Oktober 2022 erliess das Strassenverkehrsamt gestützt auf § 21 Abs. 2 VRPG eine weit- gehend gleichlautende Verfügung, womit die Verfügung vom 1. September 2022 "ersetzt" wurde. Ein solches Vorgehen ist weder zielführend noch adressatengerecht. Für Rechtsuchende, insbesondere ohne rechtliche Vertretung, ist es verwir- rend. In diesem Zusammenhang ist auf den Leitentscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2017.457 vom 31. Januar 2018 (AGVE 2018, S. 55 ff.) hin- zuweisen: Dort wurde (im Wesentlichen und sinngemäss) festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt durch das Konstrukt mit dem Erlass zweier Verfügungen im Ergebnis ein Einspracheverfahren schaffe, das sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne (Erw. 2.1.2). Will sich die be- troffene Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Sache äussern, wird sie mit dieser Vorgehensweise vielmehr gezwungen, zusätzlich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gleichzeitig eine Beschwerde beim DVI ein- zureichen, weil sie nicht voraussehen kann, ob das Strassenverkehrsamt die ursprüngliche Verfügung aufheben wird. Es wäre deshalb angezeigt, die betroffene Person über den vorgesehenen Verfügungsinhalt vorab schriftlich zu informieren und erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Dieses Vorgehen erscheint insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden geboten, wenn keinerlei zeit- liche Dringlichkeit besteht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Gutachten vom 15. Mai 2022 schlüssig dargelegt wird, weshalb die Auflage einer regelmässigen sucht- spezifischen Beratung notwendig ist. Die angeordnete Mindestdauer ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und angesichts der lang- jährigen Alkoholproblematik des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Auf- lage insgesamt als rechtmässig. Zudem war dem Beschwerdeführer im vor- instanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich abzuweisen. III. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Be- schwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ihm für das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 16 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 296.00, gesamthaft Fr. 1'796.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 17 - Aarau, 20. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Wittich