SAR 221.150] i. V. m. § 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Staatsgebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD). Im konkreten Fall erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der aufgrund des Streitwerts von rund Fr. 4'200.00 eher geringeren Bedeutung der Sache eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.