5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden Neubauten auf dem landwirtschaftlichen Gelände nicht zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehören. Die diesbezüglich geltend gemachten Abschreibungen in der Steuerperiode 2015 wurden daher zu Recht aufgerechnet. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.