Der Vater des Beschwerdeführers und Eigentümer der Liegenschaft Q._____ Nr. 865 hätte dem Beschwerdeführer somit ein Baurecht für die beiden Neubauten einräumen können. Damit wäre der Beschwerdeführer zivilrechtlicher Eigentümer der Neubauten geworden und die Neubauten - 12 - hätten voraussichtlich als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers qualifiziert werden können. Die Beschwerdeführenden haben indessen auf diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Lösung verzichtet. Ob vorliegend die Einräumung eines Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, kann unter den vorliegenden Umständen offenbleiben.