Die Einräumung eines Baurechts gilt zwar als Veräusserungstatbestand und ist somit mit dem Realteilungsverbot grundsätzlich nicht vereinbar. Gemäss dem Ausnahmetatbestand von Art. 60 Abs. 1 lit. f BGBB wird für ein Baurecht jedoch eine Ausnahmebewilligung erteilt, wenn ein Baurecht zu Gunsten des Pächters bzw. der Pächterin des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll. Die Einräumung eines Baurechts an den Pächter bzw. die Pächterin wird somit ausdrücklich als Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot vorgesehen (zum Ganzen: HERRENSCHWAND / BANDLI in: Schweizerischer Bauernverband [Hrsg.], Kommentar zum BGBB, 2. Aufl., 2011, N. 4 zu Art. 58 BGBB).