Liegt eine solche Zustimmung des Verpächters vor, kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist (Art. 22a Abs. 2 LPG). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann der Pächter bei Beendigung der Pacht verlangen, dass er für den Aufwand für Verbesserungen angemessen entschädigt wird, die er mit Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat (Art. 23 Abs. 2 LPG). Auf die Eigentumsverhältnisse haben diese Bestimmungen indessen keinen Einfluss.