Beschwerdeführers gehören könnten. Weder das ZGB noch das LPG enthalten Bestimmungen, wonach eine solche Vereinbarung ohne Weiteres zur Begründung von Eigentum bzw. zu dessen Übertragung oder Beschränkung oder zur Begründung anderweitiger dinglicher Rechte genügen würde. So auch nicht gemäss dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Art. 22a LPG, wonach es für gewisse durch den Pächter veranlasste Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand der schriftlichen Zustimmung des Verpächters bedarf. Liegt eine solche Zustimmung des Verpächters vor, kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist (Art.