4.4 Eine Abweichung vom Grundsatz des zivilrechtlichen Eigentums bzw. die Vermittlung einer eigentümerähnlichen Sachherrschaft ergibt sich vorliegend auch nicht in Anwendung des LPG. Die im Pachtvertrag vom Verpächter erteilte Zustimmung zu den Investitionen in die Neubauten und die Vereinbarung, dass der Beschwerdeführer als Pächter einen Teil der damit verbundenen Kosten übernimmt, trägt nichts zum Nachweis bei, dass im konkreten Fall die erstellten Neubauten zum Geschäftsvermögen des - 11 -