Aufgrund des Berichts des LE/KStA vom 19. November 2019 ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass keine Nutzniessung zugunsten des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführenden (formgültig) vereinbart wurde (siehe vorne Erw. II/4.2). Eine solche wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist keine der in der Erwägung 3.2 beschriebenen Fallkonstellationen, bei denen der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums vorzuziehen wäre, einschlägig.