Es liegt auch keine Fallkonstellation vor, bei der sich die Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen als problematisch erweisen könnte, da das Geschäft von einem als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Ehepaar geführt wird. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde nach Auflösung der Kollektivgesellschaft vom Beschwerdeführer allein als Pächter übernommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerin, ist hingegen nicht Teil des Pachtverhältnisses. Im Übrigen fehlen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2015 ein Geschäft als wirtschaftliche Einheit geführt haben.