Als Pächter allein kommt dem Beschwerdeführer noch keine eigentümerähnliche Sachherrschaft über den landwirtschaftlichen Betrieb zu, insbesondere auch nicht, was die Neubauten anbelangt. Der Pachtvertrag sieht auch keine über das Pachtverhältnis hinausgehende eigentümerähnliche Sachherrschaft des Beschwerdeführers für die Neubauten vor, sondern legt hierzu einzig fest, dass diese Bauten vom Beschwerdeführer erstellt werden dürfen. Aufgrund des Pachtvertrages ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, vom Grundsatz des zivilrechtlichen Eigentums abzusehen.