Bis Ende 2014 wurde der landwirtschaftliche Betrieb vom Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater im Rahmen einer Kollektivgesellschaft geführt. Diese Kollektivgesellschaft wurde per Ende 2014 aufgelöst und per 2015 pachtete der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb. Dem Pachtvertrag ist zu entnehmen, dass der Betrieb per 1. Januar 2015 für unbestimmte Zeit zur Pacht übernommen werde und hierfür einen Pachtzins von Fr. 22'600.00 zu leisten sei. Die Inventargegenstände würden in das Alleineigentum des Pächters übertragen werden, wofür noch ein - 10 -