4.3 Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, vorliegend sei der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums einschlägig, womit die Neubauten dennoch zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zählen würden. Zu prüfen ist deshalb, ob ausnahmsweise vom Grundsatz des zivilrechtlichen Eigentums abzusehen und der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums anzuwenden ist (siehe vorne Erw. II/4.2).