Selbst wenn die beiden Neubauten – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführenden erstellt worden sind, so sind sie gemäss Art. 671 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zufolge Akzession Bestandteil der Liegenschaft Q._____ Nr. 865 geworden und ins Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers als Alleineigentümer dieser Liegenschaft übergegangen (vgl. REY / STREBEL, in: Geiser / Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., 2023, N. 7 zu Art. 671 ZGB). Die Beschwerdeführenden sind deshalb nicht zivilrechtliche Eigentümer der beiden Neubauten.