4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015, als er den landwirtschaftlichen Betrieb zur Pacht übernommen hat, unbestritten als selbstständig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Die auf dem Gelände des vom Beschwerdeführer gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs erstellten Neubauten (Betriebsleiter- und Stöckliwohnung sowie die Remise) dienen zudem grundsätzlich der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt. Die ersten beiden Voraussetzungen, damit ein Vermögenswert Geschäftsvermögenscharakter hat, sind somit erfüllt (siehe vorne Erw. II/3.2).