zu § 27). Weiter kann vom Grundsatz des zivilrechtlichen Eigentums auch im Bereich der Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen der in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute abgewichen werden, sofern diese bei der Führung eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BGE 110 Ib 121, Erw. 2bb).