Beispiele hierfür sind das Treuhandverhältnis, die Sicherungsübereignung, der Kauf unter Eigentumsvorbehalt und das Finanzierungsleasing. Vom Grundsatz des zivilrechtlichen Eigentums wird zudem im Bereich der Kollektivgesellschaft abgewichen, wenn ein Vermögenswert im Eigentum eines oder mehrerer Teilhabenden der Kollektivgesellschaft steht, dieser unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und in der Geschäftsbuchhaltung erscheint (JULIA VON AH, a. a. O., N. 106 ff. zu § 27).