Dieser Grundsatz des zivilrechtlichen Eigentums wird im Vermögenssteuerbereich vom Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums abgelöst, wenn die geschäftsinhabende Person, welche nicht zivilrechtliche Eigentümerin ist, eine eigentümerähnliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand ausübt. Beispiele hierfür sind das Treuhandverhältnis, die Sicherungsübereignung, der Kauf unter Eigentumsvorbehalt und das Finanzierungsleasing.