3.2 Bei natürlichen Personen definiert sich der Geschäftsvermögenscharakter eines Vermögenswerts grundsätzlich anhand dreier kumulativ zu erfüllender Begriffselemente (JULIA VON AH, in: Klöti-Weber/Schudel/Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 102 zu § 27): -8- a) Es liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor; b) der Vermögenswert dient tatsächlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit; und c) das zivilrechtliche Eigentum am Vermögenswert steht der geschäftsinhabenden Person zu.