3. 3.1 Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Ausgewiesene Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen werden bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abgezogen (§ 36 Abs. 2 lit. a StG). Die auf den Neubauten vorgenommenen Abschreibungen sind somit nur zulässig, wenn sich die Neubauten im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers befinden.