Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig sei. Sodann gehe vorliegend aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die wirtschaftliche Verfügungsgewalt dem formell zivilrechtlichen Eigentum vor, womit die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen seinem Geschäftsvermögen zuzurechnen seien. Im Übrigen wäre aufgrund von Art. 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) weder die Erteilung eines Baurechts noch die Eintragung eines Nutzniessungsrechts zugunsten des Beschwerdeführers möglich gewesen.