LPG würde eine Bank einem Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes nur einen Kredit gewähren, sofern der Eigentümer das Pfand auf seinem Grundstück errichten lasse. Zwar seien die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen mit einen Drittpfand abgesichert, die Investitionen seien aber ausschliesslich vom Beschwerdeführer durchgeführt und finanziert worden. Somit zählten diese zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers. Aus den steuergesetzlichen Bestimmungen gehe hervor, dass als Geschäftsvermögen gelte, was ganz oder überwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit diene. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig sei.