LPG) noch die Bestimmung zur Pachtzinsanpassung bei Wertveränderungen des verpachteten Grundstücks infolge von Neubauten (Art. 11 LPG) würden eine Grundlage für die Begründung von zivilrechtlichem Eigentum darstellen. In der Folge könnten die auf dem Grundstück des Verpächters erstellten Neubauten nicht zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zählen und der -7- Beschwerdeführer könne daher auch keine Abschreibungen zulasten seines Geschäftserfolgs vornehmen.