Die Neubauten seien zudem im Wesentlichen fremdfinanziert worden und der Hypothekarkredit sei nur gewährt worden, weil der Vater des Beschwerdeführers sein Grundstück als Drittpfand zur Verfügung gestellt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Hypothekarzinsen und die Amortisation der Schulden aufkomme, begründe dies noch kein zivilrechtliches Eigentum. Auch das LPG führe zu keiner anderen Betrachtungsweise der vorliegenden Eigentumsverhältnisse. Weder die Zustimmung des Verpächters zur Erstellung von Neubauten durch den Pächter (vgl. Art. 22a LPG) noch die Bestimmung zur Pachtzinsanpassung bei Wertveränderungen des verpachteten Grundstücks infolge von Neubauten (Art.