2.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die fristgerechte Beschwerde im besagten Umfang einzutreten ist. II. 1. In diesem Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob die Abschreibungen von Fr. 23'835.00, welche die Beschwerdeführenden in der Steuerperiode 2015 auf den "Gebäude und Einrichtungen" (d. h. die auf der Liegenschaft Q._____ Nr. 865 erstellten Neubauten inkl. mechanische Einrichtungen), vorgenommen haben, steuerlich abzugsfähige Aufwendungen darstellen.