Im Falle der Gutheissung der Gestaltungsbegehren in den Anträgen 1 und 5 der Beschwerde würde der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die beantragte Abschreibung gewährt, ohne dass es hierzu einer besonderen Feststellung gemäss den Anträgen 2 und 3 bedarf. Die Anträge 2 und 3 würden an einem solchen Entscheid nichts ändern. Damit fehlt es bei Anträgen 2 und 3 an einem Feststellungsinteresse, weshalb auf diese Anträge nicht eingetreten werden darf.