Hingegen kann auf die Anträge 1 und 5 eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Aufrechnung der auf den "Gebäude und Einrichtungen" vorgenommenen Abschreibung im Betrag von Fr. 23'835.00 richten. 2.2 In den Anträgen 2 und 3 beantragen die Beschwerdeführenden, es sei die erfolgswirksame Aufnahme der getätigten Investitionen durch den Beschwerdeführer in seiner Bilanz- und Erfolgsrechnung anzuerkennen (Antrag 2) und es sei anzuerkennen, dass es sich dabei um Geschäftsvermögen handle, welches ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit diene (Antrag 3).