Die in der Veranlagungsverfügung vorgenommene Aufrechnung von Fr. 5'000.00 im Zusammenhang mit der Aufwertung des Fahrzeugs wurde bereits mit der Einsprache nicht angefochten und war deshalb weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Prozessgegenstand. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde findet sich zudem keinerlei Begründung hinsichtlich dieser Aufrechnung. Folglich kann auf Antrag 1 der Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sich dieser gegen die Aufrechnung betreffend die Aufwertung des Fahrzeugs in Höhe von Fr. 5'000.00 richtet. -5-