2. 2.1 In den Anträgen 1 und 5 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Aufrechnung von Fr. 28'835.00 zu streichen und das steuerpflichtige Einkommen auf Fr. 75'065.00 festzulegen. Die angefochtene Aufrechnung setzt sich aus der Aufrechnung der Abschreibungen auf den "Gebäude und Einrichtungen" im Betrag von Fr. 23'835.00 sowie der Aufrechnung für die Aufwertung des Fahrzeugs (Auto) in Höhe von Fr. 5'000.00 zusammen.