4. Es sei bei der Besteuerung des Rekurenten und der Rekurentin das Bundesgesetz über die landw. Pacht (LPG) Art. 22 a zu befolgen. 5. Dementsprechend sei das steuerpflichtige Einkommen der Ehegatten A. und B._____ mit Fr. 75'065.00 festzulegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau. 2. In seiner Eingabe vom 17. Mai 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt (KStA) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni -4-