2. Es sei anzuerkennen, dass für A._____, als Pächter, die in die Neubauten ab 01. Januar 205 getätigten Investitionen, die er in Solitarschuldnerschaft gegenüber der D._____ und in Alleinschuldnerschaft bei der E._____ in seine Bilanz- und Erfolgsrechnung erfolgswirksam aufnehmen kann. 3. Es sei anzuerkennen, dass die Investitionen in die Gebäude im Sinne einer für vorliegenden Fall vorzunehmende Interpretation dem Art. 8 Abs. 2 StHG, entspricht, ebenso dem Art. 18 Abs. 2 DBG und dem § 27 Abs. 2, 3. Satz StG AG entsprechen.