2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 260.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 860.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 liessen A._____ und B._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erheben und folgende Anträge stellen: 1. In Aufhebung des Urteils 3-RV.2020.156 sei festzustellen, dass die per 2015 vorgenommene Aufrechnung von Fr. 28'835.00 zu streichen ist.