Weiter würden die selbstproduzierten Vorräte nicht unter eine der in § 53 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) genannten Ausnahmen fallen, sodass diese der Vermögenssteuer unterlägen. Hierauf wies die Steuerkommission der Gemeinde Q._____ die Einsprache mit Entscheid vom 29. September 2020 ab. -3- C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 liessen A._____ und B._____ gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erheben, welches mit Urteil vom 23. März 2023 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.