B. Gegen die Veranlagungsfügung liessen A._____ und B._____ mit Eingabe vom 16. August 2019 Einsprache erheben. Der mit den Abklärungen beauftragte Landwirtschaftsexperte des Kantonalen Steueramts (LE/KStA) erstattete der Steuerkommission der Gemeinde Q._____ am 19. November 2019 einen Bericht, wonach weder A._____ noch B._____ Eigentümer bzw. Eigentümerin der Neubauten und somit auch nicht berechtigt seien, damit zusammenhängende Abschreibungen vorzunehmen. Weiter würden die selbstproduzierten Vorräte nicht unter eine der in § 53 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) genannten Ausnahmen fallen, sodass diese der Vermögenssteuer unterlägen.