Nicht einzugehen ist schliesslich auf Art. 75 FDV, der in Ausführung von Art. 35 Abs. 3 FMG die Koordination von Bauvorhaben der Anbieter von Fernmeldediensten mit anderen Bauvorhaben regelt (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 3). Die Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf die Koordination im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Benützung von Boden im Gemeingebrauch und hat mit der Nutzungsplanung a priori nichts zu tun. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).