Auf die Erhebung von weiteren Beweisen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Sie vermöchten am Ergebnis ohnehin nichts mehr zu ändern. Somit ist insbesondere kein Augenschein durchzuführen und kein Sachverständigengutachten zum prozentualen Anteil an kaschierten Mobilfunkanlagen einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.