5. Zusammenfassend sind § 63 Abs. 1 und 2 BNO einer rechtskonformen Anwendung zugänglich. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht liegt nicht vor. Somit besteht keine Grundlage, um die strittigen Bestimmungen aufzuheben oder inhaltlich abzuändern. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Bestimmungen bloss deklaratorische Bedeutung haben, indem sie übergeordnetes Recht wiedergeben, oder ob und gegebenenfalls inwiefern ihnen allenfalls eine gewisse eigenständige Bedeutung zukommt.