4.4.4. Da § 63 Abs. 2 BNO keinerlei Vorgaben in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Koordinationspflicht macht, lässt sich die Bestimmung ohne Weiteres in Einklang mit dem übergeordneten Recht auslegen. Eine Koordinationspflicht, die namentlich über die entsprechende Vorgabe von § 26 EG UWR hinausgehen würde, lässt sich § 63 BNO nicht entnehmen und wäre mit dieser kantonalen Vorgabe auch kaum vereinbar. Entsprechend ist die umstrittene Bestimmung auch mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) konform (vgl. AGVE 2012, S. 118).