_ gehört indessen nicht zu den Gemeinden, welche die Vereinbarung vom 20. Mai 2009 anwenden (Beschwerdebeilage 15, S. 7). Daher erübrigt sich eine Überprüfung, ob § 63 Abs. 2 BNO allenfalls den vereinbarten Abläufen zur Standortevaluation und -koordination widerspricht. - 15 -