4.4.3. § 26 EG UWR statuiert zwar nicht explizit eine Koordinationspflicht, die darin vorgeschriebene Interessenabwägung setzt aber eine vorgängige Standortkoordination voraus. Der Gesetzgeber bezweckte, ein möglichst frühzeitiges Zusammenwirken zwischen Mobilfunkbetreiberinnen und Behörden zu fördern (vgl. AGVE 2012, S. 117, 119). Die Betreiberinnen sollten vor einem Bewilligungsverfahren mit der Standortgemeinde in Kontakt treten, um planerisch unerwünschte negative Auswirkungen (Verminderung der Verkaufschancen von Liegenschaften und Attraktivitätsverlust für Wohnquartiere) optimieren zu können (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen