4.4. 4.4.1. § 63 Abs. 2 BNO verlangt eine Koordination der optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiberinnen. Über den Inhalt der Koordinationspflicht lässt sich der Bestimmung nichts entnehmen; sie bedarf diesbezüglich der Auslegung. 4.4.2. Die Netzplanung ist grundsätzlich Aufgabe der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 618; vgl. - 14 -